AO (1977) § 126 Abs. 2 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 179 Abs. 3 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO (1977) § 181 ; AO (1977) § 182 Abs. 1 ; AO (1977) § 183 ; EStG § 32c ;
Fundstellen:
EFG 2003, 212
Nachholung einer bislang unterlassenen Tariffeststellung; unzutreffende Bezeichnung eines Änderungsbescheids; Einkünftefeststellung als Grundlagenbescheid für die Tariffeststellung nach § 32c EStG; Heilung eines Bekanntgabemangels durch Zustellung der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der Feststellungsfrist
FG München, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 2247/01
DRsp Nr. 2003/610
Nachholung einer bislang unterlassenen Tariffeststellung; unzutreffende Bezeichnung eines Änderungsbescheids; Einkünftefeststellung als Grundlagenbescheid für die Tariffeststellung nach § 32cEStG; Heilung eines Bekanntgabemangels durch Zustellung der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der Feststellungsfrist
1. Hat das Feststellungs - FA im ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid die Einkünfte (unrichtigerweise) als nach § 32cEStG tarifbegünstigt eingestuft und in einem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid nach einer Außenprüfung die Einkünfte betragsmäßig erhöht, den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, aber keinerlei Aussagen zu § 32cEStG gemacht, und hat das Veranlagungs - FA für die Gesellschafter die Tarifbegünstigung weiter in Höhe der im ursprünglichen Bescheid festgestellten Einkünfte gewährt, so ist das Feststellungs-FA später nach § 175 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 berechtigt, die Tariffeststellung zu § 32cEStG nachzuholen und die Tarifermäßigung auf 0 DM festzustellen.2. Die unrichtige Bezeichnung dieses erneuten Änderungsbescheids als "Ergänzungsbescheid" sowie die fehlende Angabe der Korrekturvorschrift sind unschädlich.
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