FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.11.2006
2 K 152/04
Normen:
AO § 168 § 356 Abs. 2 ; StrabEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 545

Nachholung einer Unterschrift bei einer Erklärung nach dem StrabEG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 152/04

DRsp Nr. 2007/263

Nachholung einer Unterschrift bei einer Erklärung nach dem StrabEG

1. Bei einer Erklärung nach dem StrabEG kann die zunächst fehlende Unterschrift nachgeholt werden, mit der Folge, dass die Erklärung von Anfang an Wirkung entfacht. 2. Die Einspruchsfrist ist bei einer strafbefreienden Erklärung nicht entsprechend § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr verlängert.

Normenkette:

AO § 168 § 356 Abs. 2 ; StrabEG § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen eine strafbefreiende Erklärung.

Der Kläger reichte am 13. Februar 2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) beim Finanzamt ein. Hierin erklärte der Kläger Einnahmen aus dem Verkauf von Wertpapieren im Jahr 1998 in Höhe von 13.254,91 EUR. Die Erklärung war vom Kläger zunächst nicht unterschrieben worden. Die sich ergebende Abgabe in Höhe von 3.313,72 EUR (25 %) zahlte der Kläger am 13. Februar 2004.

Am 23. Februar 2004 reichte der Kläger zusammen mit einem Begleitschreiben die nunmehr mit Datum vom 13. Februar 2004 unterschriebene, inhaltsgleiche Erklärung nach dem StraBEG ein.