Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen eine strafbefreiende Erklärung.
Der Kläger reichte am 13. Februar 2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) beim Finanzamt ein. Hierin erklärte der Kläger Einnahmen aus dem Verkauf von Wertpapieren im Jahr 1998 in Höhe von 13.254,91 EUR. Die Erklärung war vom Kläger zunächst nicht unterschrieben worden. Die sich ergebende Abgabe in Höhe von 3.313,72 EUR (25 %) zahlte der Kläger am 13. Februar 2004.
Am 23. Februar 2004 reichte der Kläger zusammen mit einem Begleitschreiben die nunmehr mit Datum vom 13. Februar 2004 unterschriebene, inhaltsgleiche Erklärung nach dem StraBEG ein.
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