Der Beschluss des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2012 – Az. 2 V 15/12 –, mit dem der Senat den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung zurückgewiesen hat, wird um die folgende
Rechtsmittelbelehrung ergänzt:
Gegen den Beschluss des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2012 – Az. 2 V 15/12 – steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu.
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