FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.08.2012
2 V 15/12
Normen:
FGO § 107 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 6; FGO § 113 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 3;

Nachholung einer versehentlich unterlassenen Rechtsmittelbelehrung als offenbare Unrichtigkeit

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 2 V 15/12

DRsp Nr. 2012/23435

Nachholung einer versehentlich unterlassenen Rechtsmittelbelehrung als offenbare Unrichtigkeit

1. § 107 Abs. 1 FGO erlaubt sowohl die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung als auch –innerhalb der Frist des § 55 Abs 2 FGO– die Nachholung einer versehentlich unterlassenen Rechtsmittelbelehrung. 2. Ergibt sich aus dem Tenor und den Gründen eines finanzgerichtlichen Beschlusses über Aussetzung der Vollziehung unzweifelhaft, dass der Senat die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen hat, enthält der Beschluss jedoch die für diesen Fall nach §§ 105 Abs. 2 Nr. 6, 113 Abs. 1 FGO erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht, liegt ein Fall eines offensichtlichen Versehens i. S. d. § 107 FGO vor.

Der Beschluss des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2012 – Az. 2 V 15/12 –, mit dem der Senat den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung zurückgewiesen hat, wird um die folgende

Rechtsmittelbelehrung ergänzt:

Gegen den Beschluss des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2012 – Az. 2 V 15/12 – steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 1 FinanzgerichtsordnungFGO – die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu.