Die Beteiligten streiten darüber, ob das sogenannte Nachholungsverbot des § 6a Abs. 4 S.1 EStG auch bei irrtümlich zu geringer Rückstellungsbildung zu beachten ist.
Die Klägerin ist am 1.1.1991 durch Umfirmierung der früheren A GmbH, deren Anteile der Gesellschafter G im Jahr 1989 erworben hatte, hervorgegangen. Nach Erhöhung des Stammkapitals auf 100.000 DM durch Gesellschafterbeschluss vom 26.2.1991 wurde das Stammkapital zu 75% von G und zu 25% von seinem Sohn B, gehalten. Geschäftsgegenstand war der Verkauf, die Vermietung und Wartung von Fotokopierern, Faxgeräten und anderen Elektronikartikeln.
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