FG Köln, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2806/04
Nachholverbot für Pensionsrückstellungen; Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs; Passivierungspflicht für sog. Neuzusagen; Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht auch auf die Aktivierung von Ansprüchen aus den Rückdeckungsversicherungen übertragen werden
BFH, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I R 44/07
DRsp Nr. 2008/11993
Nachholverbot für Pensionsrückstellungen; Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs; Passivierungspflicht für sog. Neuzusagen; Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht auch auf die Aktivierung von Ansprüchen aus den Rückdeckungsversicherungen übertragen werden
»1. Für Pensionszusagen, welche nach dem 31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- wie steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559, BStBl II 2006, 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a Abs. 1 Satz 2 EStR 2005).2. Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.«
I. Streitpunkt ist die Geltung des sog. Nachholverbots gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn in den Bilanzen der Vorjahre fehlerhaft keine Pensionsrückstellung gebildet worden ist und bestehende Rückdeckungsansprüche nicht erfasst worden sind.
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