Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.12.2019, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
A.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens geltend.
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