OLG München - Endurteil vom 27.05.2020
7 U 594/20
Normen:
HGB § 167 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738;
Fundstellen:
NZG 2020, 1222
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 19975/17

Nachschusspflicht des Kommanditisten einer KG bei negativem Abfindungsguthaben in der Liquidation der Gesellschaft

OLG München, Endurteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 7 U 594/20

DRsp Nr. 2020/8364

Nachschusspflicht des Kommanditisten einer KG bei negativem Abfindungsguthaben in der Liquidation der Gesellschaft

In Ermangelung besonderer Abreden oder Beschlüsse der Gesellschafter ist ein Kommanditist grundsätzlich nicht nachschusspflichtig, wenn sich in der Liquidation der Gesellschaft ein negatives Abfindungsgutachten ergibt, das nicht durch rückzahlbare Entnahmen entstanden ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.12.2019, Az. 34 O 19975/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 167 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738;

Entscheidungsgründe

A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens geltend.