FG Köln - Urteil vom 01.09.2009
13 K 169/06
Normen:
KStG § 37 Abs. 2; KStG § 37 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 354

Nachsteuer und Körperschaftsteuerminderung nicht zwingend innerhalb eines Veranlagungszeitraums

FG Köln, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 13 K 169/06

DRsp Nr. 2009/28807

Nachsteuer und Körperschaftsteuerminderung nicht zwingend innerhalb eines Veranlagungszeitraums

1. Die entgeltliche Vereinbarung über künftig entstehende Dividendenansprüche im Rahmen eines Anteilsübertragungsvertrages beeinflusst den vom Veräußerer erzielten Veräußerungspreis und die vom Erwerber aufgewendeten Anschaffungskosten. 2. Die Weiterleitung entsprechender Beträge vom Erwerber an den Veräußerer stellen keine Gewinnausschüttung i.S.d. § 37 Abs. 2 KStG n.F. dar, selbst wenn tatsächlich eine Gewinnausschüttung in entsprechender Höhe beschlossen und vorgenommen wird (gegen BFH, BFH/NV 2002, 640). 3. Es ist nach § 37 Abs. 2 und 3 KStG nicht zwingend erforderlich, dass die Nachsteuer gem. § 37 Abs. 3 KStG und die Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG immer innerhalb eines Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 2; KStG § 37 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Nachsteuer gemäß § 37 Abs. 3 KStG, die Minderung der Körperschaftsteuer gemäß § 37 Abs. 2 KStG sowie über die Höhe des anzusetzenden Werts einer von der Gesellschafterin eingebrachten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.