Der Kläger erzielt als angestellter ............ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Streitjahre 1997 bis 2000 reichte er jeweils Einkommensteuererklärungen bei dem Finanzamt ein. Die auf dieser Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheide wurden jeweils bestandskräftig.
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