FG Hessen - Urteil vom 12.10.2004
9 K 315/03
Normen:
EStG § 3b ;

Nachtarbeit; Sonntagszuschlag; Feiertagszuschlag; Abschlagszahlung; Steuerfreiheit; Pauschalzahlung; Vergleichsrechnung - Steuerfreiheit von pauschalen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

FG Hessen, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 9 K 315/03

DRsp Nr. 2005/1809

Nachtarbeit; Sonntagszuschlag; Feiertagszuschlag; Abschlagszahlung; Steuerfreiheit; Pauschalzahlung; Vergleichsrechnung - Steuerfreiheit von pauschalen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

1. Pauschale Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit nach § 3b EStG sind - ausnahmsweise - steuerfrei, wenn die monatlichen Zahlungen als Abschlagszahlungen bzw. Vorschüsse für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgen und vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG eine Verrechnung der gezahlten Zuschläge mit den tatsächlich an Sonntagen, Feiertagen bzw. zur Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden erfolgt. 2. Eine Vergleichsrechnung mit dem Ergebnis, dass bei einem Abgleich der tatsächlich geleisteten Stunden zur Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszeit mit den steuerfrei belassenen Beträge die Zahlungen die in § 3b Abs. 1 EStG festgelegten Höchstbeträgen nicht übersteigen reicht nicht aus.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielt als angestellter ............ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Streitjahre 1997 bis 2000 reichte er jeweils Einkommensteuererklärungen bei dem Finanzamt ein. Die auf dieser Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheide wurden jeweils bestandskräftig.