Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- unbegründet.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zahlte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Arbeitnehmern Zuschläge, bei denen sich die Bruttobeträge ausschließlich nach der Abwesenheitsdauer vom Betrieb richten; lediglich die Höhe des steuerfrei belassenen Anteils (und damit der Nettoauszahlungen) unterschied sich in Abhängigkeit davon, inwieweit die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Verpflegungsmehraufwendungen und Nachtarbeitszuschlägen erfüllt waren. Davon ausgehend ist das FG unter Berücksichtigung des Wortlauts der Betriebsvereinbarung, ihrer tatsächlichen Durchführung und der Interessenlage der Beteiligten zu der Auffassung gelangt, dass die Zuschläge nicht für Nachtarbeit, sondern weiterhin --wie in den Vorjahren-- allein für die Abwesenheitszeit vom Betrieb gezahlt worden sind.
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