BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen XI R 38/99
DRsp Nr. 2001/13331
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen
1. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen sind nur dann rechtserheblich und können nur dann zu einer Änderung führen, wenn die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis einer ihr unbekannt gebliebenen Tatsache schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.2. Dabei ist grds. davon auszugehen, dass das FA die dem Sachverhalt entsprechende (zutreffende) Entscheidung getroffen hätte.3. Bei der Feststellung, wie das FA bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte, besteht keine Bindung an bestimmte Beweismittel.