BFH - Beschluss vom 14.09.2005
VI R 18/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 13
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1882/02

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI R 18/03

DRsp Nr. 2005/19599

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

1. Zu den Änderungsvoraussetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.2. § 173 AO bietet keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Rechtsfehlern. Die Anwendung der Vorschrift verlangt auch im einzelnen Korrekturfall die Kontrolle, dass nicht rechtliche Erwägungen die eigentliche Ursache für die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids sind.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch die verbilligte Übertragung der Aktien einen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden geldwerten Vorteil erzielte, der ihr im Streitjahr zufloss (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706). Einwendungen gegen die Höhe des geldwerten Vorteils haben die Kläger nicht erhoben.