I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerte als Konkursverwalter der T-GmbH 1989 deren Unternehmen für einen Gesamtkaufpreis von 8 100 000 DM ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer an die damals in der Gründung befindliche T. A-GmbH. Diese Geschäftsveräußerung unterwarf der Kläger nicht der Umsatzsteuer. Nach einer im Jahre 1993 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erfaßte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Veräußerung und änderte demgemäß den Umsatzsteuerbescheid für 1989 und den Zinsbescheid zur Umsatzsteuer. Die Klage gegen die Zinsfestsetzung hatte keinen Erfolg.
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