Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
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