BFH - Beschluss vom 25.10.2004
III B 131/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 339
Steuertelex 2005, 226
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1491/98

Nachträglich vereinbarte Mehrarbeitsvergütung; Verträge zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen III B 131/03

DRsp Nr. 2005/3

Nachträglich vereinbarte Mehrarbeitsvergütung; Verträge zwischen nahen Angehörigen

1. Verträge unter nahen Angehörigen sind der Besteuerung nur dann zu Grunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen werden und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.2. Der sog. Fremdvergleich dient der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen ist.3. Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag mit nahen Angehörigen sind betrieblich veranlasst, wenn das Gehalt angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Gegenleistung erhalten würde.4. Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich grds. nicht anzuerkennen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.