FG München - Urteil vom 25.06.2003
4 K 4372/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2. ; BewG § 145 Abs. 3 S. 3 ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 3 § 146 Abs. 7 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Nachträglich vorgelegtes Gutachten als neue Tatsache gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachweis eines tatsächlich niedrigeren gemeinen Werts

FG München, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 4 K 4372/02

DRsp Nr. 2003/11746

Nachträglich vorgelegtes Gutachten als neue Tatsache gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachweis eines tatsächlich niedrigeren gemeinen Werts

Wurde vom FA die Wertermittlung im sog. Mindestwertverfahren anhand des Richtwerts nach § 146 Abs. 6 BewG durchgeführt, stellt ein nachträglich vorgelegtes Sachverständigengutachten, bei dem der Wert nach dem Verkehrswert gemäß § 146 Abs. 7 bzw. 145 Abs. 3 Satz 3 BewG ermittelt wurde, keine andere Tatsache dar.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2. ; BewG § 145 Abs. 3 S. 3 ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 3 § 146 Abs. 7 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Zum 12.08.1996 ging ein Anteil von 1/1 am Grundstück in U. von der Schenkerin ... auf die Klägerin über.

Auf Veranlassung des für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts führte der Beklagte (das Finanzamt) zum 12.08.1996 eine Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff BewG durch.

Der Ertragswert nach § 146 Abs. 2 -5 Bewertungsgesetz - BewG - wurde ausgehend von der Jahresnettokaltmiete von durchschnittlich 12.700 DM mit 142.874 DM ermittelt, der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG belief sich nach Abschlag von 20% auf 709.280 DM.

Zu dessen Berechnung wurde die fünffache bebaute Fläche (im Ergebnis 360 m2) mit dem für ... gültigen Bodenrichtwert zum 01.01.1996 in Höhe von 1.100 DM/m2 und die Restfläche mit 25 % dieses Wertes bewertet.