Streitig ist, ob die ab 1. Juli 1989 erbrachten baren Altenteilsleistungen als Rente oder dauernde Last zu beurteilen sind.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet. Der Kl. ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes (Gut A). Den Betrieb hatte der Kl. mit Wirkung ab 1. Juli 1975 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen. Im notariellen Überlassungsvertrag vom 9. Juni 1975 waren dazu folgende Regelungen getroffen worden:
"§ 1
Der Landwirt folgend Überlasser genannt - überlässt an seinen Sohn, den Diplomlandwirt ... - folgend Übernehmer genannt - seinen in A belegenen, im Grundbuch von ... Blatt ... verzeichneten Hof gemäß der Höfeordnung, in einer Größe von ... ha.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|