BFH - Urteil vom 03.08.2016
X R 21/15
Normen:
EStG § 7g Abs. 6 a.F.; EStG § 7g Abs. 4 S. 2 a.F.; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10167/11

Nachträgliche Änderung der Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Nichterklärung einer Betriebseinnahme zum Zwecke der Auflösung einer Ansparabschreibung

BFH, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen X R 21/15

DRsp Nr. 2017/1632

Nachträgliche Änderung der Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Nichterklärung einer Betriebseinnahme zum Zwecke der Auflösung einer Ansparabschreibung

Die Nichterklärung der in § 7g Abs. 6 EStG a.F. für den Fall der Nichtinvestition trotz Fristablaufs vorgesehenen Betriebseinnahme kann je nach den Umständen des Einzelfalls arglistig i.S. von § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. c AO sein.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 10 K 10167/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 6 a.F.; EStG § 7g Abs. 4 S. 2 a.F.; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte.