I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 1989 als Organträgerin im Rahmen einer körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft einer anderen GmbH, H-GmbH, als Organgesellschaft verbunden.
Aufgrund einer "Mitteilung für den Organträger" des für die Besteuerung der H-GmbH zuständigen FA-C vom 10. Juli 1995, welche dort aus Anlass einer Betriebsprüfung bei der Organgesellschaft gefertigt wurde, ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Klägerin --als Organträgerin-- ein gegenüber der bisherigen Veranlagung höheres Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen sei. Er erließ deshalb am 21. August 1995 und am 13. September 1995 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Bescheide; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
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