FG Hessen - Urteil vom 11.03.2008
12 K 4197/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; HGB § 121 Abs. 1; HGB § 168;

Nachträgliche Änderung einer Vereinbarung in Gewinnverteilungsabrede; Gewinnverteilung; Änderung; Nachträgliche Abrede; Gerichtlicher Vergleich; Kommanditgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 12 K 4197/01

DRsp Nr. 2010/3600

Nachträgliche Änderung einer Vereinbarung in Gewinnverteilungsabrede; Gewinnverteilung; Änderung; Nachträgliche Abrede; Gerichtlicher Vergleich; Kommanditgesellschaft

1. Eine Gewinnverteilungsabrede hat steuerlich keine Wirkung, wenn der Gewinn tatsächlich einvernehmlich abweichend verteilt und die Vereinbahrung insoweit nicht vollzogen wird. 2. 2. Eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilungsabrede nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist einkommensteuerrechtlich ausnahmsweise anzuerkennen, wenn die nachträgliche Änderung der Ergebnisverteilung einer Mitunternehmerschaft aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zustande gekommen ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; HGB § 121 Abs. 1; HGB § 168;

Tatbestand: