FG Münster - Urteil vom 05.07.2006
1 K 780/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4 ;

Nachträgliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids für Januar bis Mai 2005 wegen Bekannt Werden des BVerfG-Beschl. vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, NJW 2005, 1923 = FR 2005, 706 ist möglich

FG Münster, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 1 K 780/06 Kg

DRsp Nr. 2007/2630

Nachträgliche Änderung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids für Januar bis Mai 2005 wegen Bekannt Werden des BVerfG-Beschl. vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, NJW 2005, 1923 = FR 2005, 706 ist möglich

Die Gewährung von Kindergeld ist trotz eines bereits bestandskräftigen Aufhebungsbescheids für Januar 2005 bis Mai 2005 gleichwohl möglich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG in 2005 nur deshalb unterschreiten, weil die Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, NJW 2005, 1923 = FR 2005, 706 noch nicht bekannt war. Der Aufhebungsbescheid ist wegen "neuer Tatsachen" gem. § 70 Abs. 4 EStG zu ändern (a.A. FG Münster, Beschl. v. 16.3.2006 - 14 K 5049/05 Kg, n.v.).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 02.05.2005 die Festsetzung von Kindergeld für das am 14.03.1985 geborene, sich in der Berufsausbildung befindende Kind F ab Januar 2005 aufgehoben. Zur Begründung hatte sie darauf verwiesen, dass die Einkünfte voraussichtlich oberhalb der maßgeblichen Einkunftsgrenze liegen würden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.