FG Münster - Urteil vom 22.06.2006
8 K 6609/03 G,U
Normen:
AO (1977) § 174 § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1799

Nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden, die nach Betriebsprüfung schon geändert worden waren

FG Münster, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 8 K 6609/03 G,U

DRsp Nr. 2006/29689

Nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden, die nach Betriebsprüfung schon geändert worden waren

1. Eine Änderung von Steuerbescheiden nach § 174 AO kommt nicht in Betracht, wenn ein Geschäftsvorfall zum Jahresende weder im Jahr seines Geschehens noch im Folgejahr überhaupt berücksichtigt worden ist. 2. Möglich ist jedoch dann eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen, wenn die Nichtberücksichtigung eines Geschäftsvorfalls im Jahresabschluss des dazugehörigen Veranlagungszeitraums der Finanzbehörde nicht bekannt war. 3. Der erhöhte Änderungsschutz bei Steuerbescheiden aufgrund einer Außenprüfung nach § 173 Abs. 2 AO entfällt, wenn ein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung anzunehmen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 174 § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand: