I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für Waren, die vor dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Polen und der Republik Ungarn in die Europäische Union in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt worden sind, eine Präferenzbehandlung auf der Grundlage nachträglich ausgestellter Präferenznachweise zulässig ist.
Die Antragstellerin ließ vor der sog. EU-Osterweiterung (1.5.2004) Waren aus der Tschechischen Republik, der Republik Polen und der Republik Ungarn im Rahmen des sog. ZADAT-Verfahrens zollfrei in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführen. Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in mehreren Fällen Präferenznachweise entweder nicht vorgelegen hatten oder wegen Überschreitung der Wertgrenzen nicht anerkannt werden konnten, reichte die Antragstellerin in der Folgezeit Präferenznachweise nach, die in den vorgenannten Beitrittsländern nach dem 30.4.2004 ausgestellt worden waren.
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