FG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2008
16 K 1393/07 F
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs.2; EStG § 17 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1; GmbHG § 32a Abs. 1; GmbHG § 32a Abs. 2; GmbHG § 32a Abs. 3 Satz 1;

Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung; Finanzplandarlehen; Zivilrechtliche Eigenkapitalersatzfunktion; Kreditsicherheiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 16 K 1393/07 F

DRsp Nr. 2010/3591

Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung; Finanzplandarlehen; Zivilrechtliche Eigenkapitalersatzfunktion; Kreditsicherheiten

1. Aufwendungen für den Verlust eines sog. Finanzplandarlehens eines GmbH-Gesellschafters stellen nur dann nachträgliche Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung dar, wenn das Darlehen zivilrechtlich wie Eigenkapital zu behandeln ist. 2. Dies ist zu verneinen, wenn der GmbH ein durch eine Grundschuld und Bürgschaften der Mitgesellschafter gleichwertig abgesichertes Darlehen zu einem attraktiven Zinssatz gewährt wird, das von dem Darlehensgeber einseitig gekündigt werden kann, und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für die eigenkapitalersetzende Widmung des Kredits vorliegen. 3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG a. F. sind nicht erfüllt, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Bank Kreditsicherheiten einräumt, damit diese seinen Mitgesellschaftern Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten der GmbH gewährt.

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 vom 2.05.2007 wird insoweit geändert, dass der Verlustvortrag nicht mehr aufgrund von Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i. H. v. – 199.665,-- DM sondern i. H. v.