Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1998 das Grundstück Z-Straße, Z-Stadt von seinem Vater gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106.200 DM. Der Veräußerer behielt sich das Wohnrecht an zwei Räumen des übertragenen Grundstücks vor. An Anschaffungsnebenkosten fielen 955 DM an.
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