FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2006
7 K 1396/05 EZ
Normen:
EigZulG § 8 ; HGB § 255 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 2 § 11 ;

Nachträgliche Anschaffungskosten; Eigenheimzulage; Anfechtbarer verbilligter Erwerb; Abwehr der Zwangsvollstreckung - Abwehrkosten der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als nachträgliche Anschaffungskosten und Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 7 K 1396/05 EZ

DRsp Nr. 2007/9079

Nachträgliche Anschaffungskosten; Eigenheimzulage; Anfechtbarer verbilligter Erwerb; Abwehr der Zwangsvollstreckung - Abwehrkosten der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als nachträgliche Anschaffungskosten und Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken erworbene Wohnung in anfechtbarer Weise verbilligt von einem Angehörigen erworben, so stellen Aufwendungen zur Beseitigung der gesetzlichen Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 11 AnfG in gleicher Weise in die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage eingehende nachträgliche Anschaffungskosten dar wie solche zur Befreiung eines Grundstücks von dinglichen Belastungen.

Normenkette:

EigZulG § 8 ; HGB § 255 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 2 § 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1998 das Grundstück Z-Straße, Z-Stadt von seinem Vater gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106.200 DM. Der Veräußerer behielt sich das Wohnrecht an zwei Räumen des übertragenen Grundstücks vor. An Anschaffungsnebenkosten fielen 955 DM an.