FG München - Urteil vom 09.11.2006
15 K 4388/03
Normen:
AO § 129 ; AO § 193 ; EStG § 16 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2280
EFG 2008, 1255

Nachträgliche Berücksichtigung eines nicht erklärten Veräußerungsgewinns nach erfolgter Außenprüfung im Rahmen einer Berichtigung nach § 129 AO

FG München, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 15 K 4388/03

DRsp Nr. 2008/12290

Nachträgliche Berücksichtigung eines nicht erklärten Veräußerungsgewinns nach erfolgter Außenprüfung im Rahmen einer Berichtigung nach § 129 AO

1. Der in der Feststellungserklärung einer KG nicht angeführte Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann in dem -nach Auswertung des Prüfungsberichts ergangenen- bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid durch eine Berichtigung nach § 129 AO berücksichtigt werden, wenn der Außenprüfer zwar in seiner Handakte das Ausscheiden des Mitunternehmers unter Anführung des erzielten -unstrittigen- Veräußerungsgewinns vermerkt, aber im Prüfungsbericht aus Versehen nur die strittigen Punkte vermerkt und die Veranlagungsstelle des Finanzamts lediglich den Prüfungsbericht auswertet. 2. Allein die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums führt nicht zur Annahme einer eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließenden Möglichkeit eines Rechtsirrtums.

Normenkette:

AO § 129 ; AO § 193 ; EStG § 16 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wegen offenbarer Unrichtigkeit gegeben sind.

I.

Der nach Sachlage im Wesentlichen zwischen den Beteiligten nicht streitige Sachverhalt stellt sich wie folgt dar (s. insbesondere die Einspruchsentscheidung - EE - des Finanzamts vom 24. September 2003):