BFH - Urteil vom 09.06.2015
VIII R 12/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 9 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 401
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 433/13

Nachträgliche Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen VIII R 12/14

DRsp Nr. 2016/2874

Nachträgliche Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13, BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387). 2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975; vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13, BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2014 3 K 433/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9 Satz 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) auch dann zur Anwendung kommt, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.