BFH - Urteil vom 10.05.2016
X R 34/13
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 5;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4515/10

Nachträgliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen an Stiftungen nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. der Feststellung des Verlustvortrags

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen X R 34/13

DRsp Nr. 2016/18330

Nachträgliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen an Stiftungen nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. der Feststellung des Verlustvortrags

1. NV: Zur Änderung eines Bescheids über die Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags nach § 10b Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2002. 2. NV: Die Vorschrift des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die nachträgliche Erteilung oder Vorlage u.a. einer Zuwendungsbestätigung i.S. von § 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht als "rückwirkendes Ereignis" gilt, kann außerhalb der im EuGH-Urteil Meilicke II behandelten Fallgruppen (Rückwirkung, fehlende Übergangsfrist) angewandt werden. 3. NV: Für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der EUGrdRCh niedergelegten Grundrechte der EU genügt nicht jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses. Erforderlich ist vielmehr, dass der jeweilige Lebenssachverhalt eine unionsrechtlich konkret geregelte Fallgestaltung umfasst (Urteile des BVerfG in Sachen Antiterrordatei vom 24. April 2013 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277, und des EuGH in der Rechtssache Åkerberg Fransson vom 26. Februar 2013 C-617/10, EU:C:2013:105).

1. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Großspendenvortrag ist gem. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG 2002 gesondert festzustellen.