FG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2013
13 K 472/12 E
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr.1; EStG § 24 Nr. 2; UrhG §§ 12 ff.; UrhG § 15;

Nachträgliche Betriebseinnahmen: Einkünfte des Erben aus künstlerischer Tätigkeit des Erblassers

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 13 K 472/12 E

DRsp Nr. 2013/25466

Nachträgliche Betriebseinnahmen: Einkünfte des Erben aus künstlerischer Tätigkeit des Erblassers

Einkünfte aus einer ehemaligen künstlerischen Tätigkeit gehören beim Erben des Künstlers auch dann zu den Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit, wenn der Erbe nicht selbst Künstler ist (vgl. Urteil des BFH vom 29.04.1993 IV R 16/92, BStBl II 1993, 716). Einnahmen des Erben für die Übertragung von Verwertungsrechten i. S. der. §§ 15 ff. UrhG und den Verzicht auf die Ausübung von Urheberpersönlichkeitsrechten i. S. der §§ 12 ff. UrhG, die aus der ehemaligen künstlerischen Tätigkeit des Erblassers resultieren, sind als nachträgliche Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit zu versteuern. Die Urheberrechte an den Kunstwerken gehören auch hinsichtlich der Urheberpersönlichkeitsrechte i. S. der §§ 12 ff. UrhG zum Betriebsvermögen des Erblassers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr.1; EStG § 24 Nr. 2; UrhG §§ 12 ff.; UrhG § 15;

Tatbestand:

(Auszugsweise Wiedergabe)

Die Klägerin beantragt,