Die Gerichtskostenrechnung vom 9.3.2012 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Anforderung und Beitreibung der zutreffend berechneten rückständigen Gerichtskosten unterbleibt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsgegnerin.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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