FG München - Urteil vom 23.05.2007
9 K 2354/04
Normen:
EStG (2001) § 7g Abs. 3 S. 1, 2, 3 § 7g Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1430

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage für Vorjahr nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung für das Folgejahr unzulässig

FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 9 K 2354/04

DRsp Nr. 2007/15012

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage für Vorjahr nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung für das Folgejahr unzulässig

Eine Ansparrücklage darf für ein Vorjahr nicht mehr gebildet werden, wenn schon vor dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses für das Vorjahr gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe zum 31.12. des Folgejahrs erklärt worden ist.

Normenkette:

EStG (2001) § 7g Abs. 3 S. 1, 2, 3 § 7g Abs. 4, 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin.