BFH - Beschluss vom 18.09.2014
IX B 9, 19/14
Normen:
FGO § 119 Nr. 6; FGO § 104 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 213
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1301/13

Nachträgliche Ergänzung eines ohne Gründe nur aus Rubrum und Tenor bestehenden Urteils

BFH, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen IX B 9, 19/14 - Aktenzeichen IX B 9/14 - Aktenzeichen IX B 19/14

DRsp Nr. 2014/18654

Nachträgliche Ergänzung eines ohne Gründe nur aus Rubrum und Tenor bestehenden Urteils

1. NV: Hat das FG anstelle der Verkündung die Zustellung des Urteils beschlossen und stellt es den Beteiligten versehentlich die von den Berufsrichtern unterschriebene Urteilsformel zu, so ist das Urteil wirksam. 2. NV: Enthält das Urteil weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe, so ist es nicht mit Gründen versehen; daran ändert die spätere Zustellung eines mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteils nichts. 3. NV: Äußert das FG, dass nur die später zugestellte vollständige Fassung des Urteils Wirksamkeit entfalte, so ist diese zur Beseitigung des Rechtsscheins eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Urteils aufzuheben.

1. Hat die Geschäftsstelle ein mit Rubrum und Urteilsformel niedergelegtes Urteil den Beteiligten bekannt gemacht, so tritt die Bindung des Finanzgerichts an das Urteil ein. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsstelle den Beteiligten die Entscheidung in schriftlicher Form und ausdrücklich "zum Zwecke der Zustellung" mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen übermittelt.