BFH - Urteil vom 16.04.2013
IX R 22/11
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; AO § 163 Satz 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 3 Satz 1; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 4 Satz 3; AO § 174 Abs. 4 Satz 4;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 160/11

Nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage der AfA um leistungsfreie Darlehensmittel und Zurechnung der Darlehensmittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Zuflussjahr

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen IX R 22/11

DRsp Nr. 2013/16917

Nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage der AfA um leistungsfreie Darlehensmittel und Zurechnung der Darlehensmittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Zuflussjahr

1. Hat das FA auf Antrag des Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der AfA eines vermieteten Gebäudes nachträglich um zuvor unzutreffend von den Herstellungskosten abgezogene, als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu wertende leistungsfreie Darlehensmittel wieder erhöht und die Bescheide für die Jahre nach Auszahlung der Fördermittel entsprechend geändert, darf es die bestandskräftige Steuerfestsetzung des Zuflussjahres nach § 174 Abs. 4 AO ändern und die erhaltenen Fördermittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.2. § 174 Abs. 3 Satz 1 AO rechtfertigt Änderungen auch bei einem negativen Widerstreit zwischen (irrtümlich vorgenommenem) periodisch gestrecktem statt punktuellem Ansatz.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; AO § 163 Satz 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 3 Satz 1; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 4 Satz 3; AO § 174 Abs. 4 Satz 4;

Gründe

I.