FG Nürnberg - Urteil vom 21.08.2014
6 K 197/14
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 3; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 21;

Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme - gesonderte Feststellung - Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 6 K 197/14

DRsp Nr. 2014/15821

Nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme - gesonderte Feststellung - Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. In Steuersachen kann grundsätzlich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht werden, insbesondere in Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist 2. Eine gesonderte Feststellung ist gem. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. 3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 3; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 21;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die in dem damals unter dem Aktenzeichen 6 K 399/13 geführten Verfahren erklärte Klagerücknahme unwirksam ist.