BFH - Urteil vom 30.10.2003
III R 24/02
Normen:
AO (1977) §§ 110 126 Abs. 3 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 355 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 594
BFH/NV 2004, 548
BFHE 204, 10
DB 2004, 630
DStRE 2004, 462
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6697/99

Nachträgliche Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags

BFH, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen III R 24/02

DRsp Nr. 2004/3128

Nachträgliche Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags

»1. Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuererklärung in der "Anlage Kinder" die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt, auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht ausgefüllt hat. Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.2. Der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden sind.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 110 126 Abs. 3 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 355 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 2, 4 ;

Gründe: