FG München - Urteil vom 19.06.2008
15 K 4242/05
Normen:
FördG § 3 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 3 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 5 ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1997) § 7a Abs. 2 ; EStG (1997) § 7a Abs. 9 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1892

Nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem FördG; Beginn der Restwertabschreibung bei der Förderung von Teilherstellungskosten

FG München, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 15 K 4242/05

DRsp Nr. 2008/19024

Nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem FördG; Beginn der Restwertabschreibung bei der Förderung von Teilherstellungskosten

1. Der Zweck der tatbestandlichen Differenzierung zwischen "Herstellung" und "nachträglichen Herstellungsarbeiten" in § 3 Satz 1 FördG mit ihrer Auswirkung auf die Höhe der maximalen Förderung ist nur gewährleistet, wenn alle ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut verbessernden Herstellungsmaßnahmen als solche nachträgliche Herstellungsarbeiten verstanden werden. Nur so wird der Förderzweck dieser Regelung, durch den die Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten als selbständig abschreibbares Wirtschaftsgut behandelt werden, erfüllt. 2. Die Abschreibung des Restwerts der Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem FördG kann erst erfolgen, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind. Das gilt auch für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen aufgrund von Teilherstellungskosten noch nicht abgeschlossener nachträglicher Herstellungsarbeiten.

Normenkette:

FördG § 3 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 3 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 5 ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1997) § 7a Abs. 2 ; EStG (1997) § 7a Abs. 9 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: