FG Nürnberg - Urteil vom 23.05.2001
III 216/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 2 ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1616

Nachträgliche Herstellungskosten gem. § 10e EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen III 216/98

DRsp Nr. 2002/4260

Nachträgliche Herstellungskosten gem. § 10e EStG

Zur Frage, wann durch Umbaumaßnahmen an einem erworbenen Altbau nachträgliche Herstellungskosten gem. § 10e EStG entstehen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 2 ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Beurteilung von Baumaßnahmen nach § 10e Einkommensteuergesetz.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 9. 12. 1994 erwarben die Kläger das 1948 erbaute 1 1/2-geschossige Wohngebäude S.-Str. in K. zu einem Kaufpreis von 343.000,-- DM zuzüglich Anschaffungsnebenkosten von 23.255 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 2. 1. 1995 auf die Kläger über. Im Jahre 1995 bauten die Kläger das Haus in Eigenleistung mit einem Materialaufwand von insg. 140.450 DM um. Seit November 1995 bewohnen sie es selbst.

Mit Baugenehmigung vom 16. 9. 1991 hatte das Landratsamt A. der vorhergehenden Eigentümerin einen "Dachgeschoßumbau" aufgrund der Baupläne vom März 1991 genehmigt.

Aus den Bauzeichnungen ist ersichtlich, daß der nördliche Teil des Daches und die Stützmauern um ca. 2,50 m parallel nach Norden versetzt neu errichtet wurden. Im neuen Dach wurde eine Dachgaube errichtet und ein Bad und Schlafzimmer erstmals eingebaut.

In der Einkommensteuerveranlagung 1994 wurden nur Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG berücksichtigt.