FG Münster - Urteil vom 23.04.2008
12 K 6282/04 E
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1385

Nachträgliche Höherfestsetzung der Kapitaleinkünfte 1991 bis 2000 im Jahr 2004 wegen hinterzogener Zinseinnahmen nach begonnener Außenprüfung in 2002

FG Münster, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 12 K 6282/04 E

DRsp Nr. 2008/13823

Nachträgliche Höherfestsetzung der Kapitaleinkünfte 1991 bis 2000 im Jahr 2004 wegen hinterzogener Zinseinnahmen nach begonnener Außenprüfung in 2002

1. Eine nachträgliche Festsetzung und Versteuerung in- und ausländischer, hier: türkischer, Kapitaleinkünfte ist nach den Grundsätzen über die verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige jegliche Kenntnis der deutschen Rechtslage und Sprache bestreitet, jedoch aufgrund eigener Anschauung Abzugsposten bei anderen Einkünften und den Kapitaleinkünften geltend macht. 2. In der Türkei gutgeschriebene Zinsen sind gem. § 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bb des DBA Türkei in Deutschland steuerpflichtig. Behauptet der Stpfl., er habe sich auf die unrichtigen Auskünfte Dritter in der Türkei verlassen, ändert dies nichts an der materiellen Steuerpflichtigkeit.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand: