FG Münster - Urteil vom 24.03.2006
11 K 4391/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1652
EFG 2006, 988

Nachträgliche Kenntnis von der Höhe einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge

FG Münster, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 11 K 4391/05 Kg

DRsp Nr. 2006/20884

Nachträgliche Kenntnis von der Höhe einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge

Wird der Kindergeldkasse die genaue Höhe der von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge erst nach der Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bekannt, rechtfertigt dieses eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 -, FR 2005, 706.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob zu Gunsten des Klägers (Kl.) noch Kindergeld festgesetzt werden kann.

Der Kl. ist der Vater des am 06.01.1985 geborenen Kindes C.. Von August 2001 bis Januar 2005 befand sich C. in einer Ausbildung zum Werkzeugmacher.