BFH - Urteil vom 06.07.2005
VIII R 71/04
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Doppellit. dd ;
Fundstellen:
BB 2005, 2225
BFH/NV 2005, 2108
BFHE 210, 326
BStBl II 2006, 53
DB 2005, 2163
DStR 2005, 1684
NJW 2005, 3744
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 654/98

Nachträgliche Laufzeitverlängerung eines Lebensversicherungsvertrages stellt die Zinsen nicht steuerfrei

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen VIII R 71/04

DRsp Nr. 2005/16319

Nachträgliche Laufzeitverlängerung eines Lebensversicherungsvertrages stellt die Zinsen nicht steuerfrei

»Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages um drei Jahre führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Doppellit. dd ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wenden sich gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gezogenen Konsequenzen aus der Verlängerung zweier Lebensversicherungsverträge im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.