I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte Altkleider und andere Sammelware in Drittländer aus. Anlässlich einer von Seiten der rumänischen Zollverwaltung erbetenen Prüfung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die von der Klägerin abgegebene präferenzrechtliche Ursprungserklärung auf der für einen rumänischen Empfänger bestimmten Rechnung vom 21. Februar 2000 nicht zutreffend sei, da die ausgeführten Altkleider aus Straßensammlungen stammten und ihre ursprüngliche Herkunft nicht feststellbar sei.
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