FG Niedersachsen - Urteil vom 30.08.2013
11 K 31/13
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23;

Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung - Ablauf der Spekulationsfrist

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 11 K 31/13

DRsp Nr. 2013/24764

Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung - Ablauf der Spekulationsfrist

Nachträgliche Schuldzinsen können bei VuV auch nach Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten mit dem Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Das gilt auch für eine nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 EStG erfolgte Veräußerung.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nach einer Veräußerung des Wohngrundstücks außerhalb der Spekulationsfrist berücksichtigt werden können.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2009 und 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärungen für diese Jahre begehrten sie jeweils einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 4.801,00 € (2009) bzw. 4.053,00 € (2010) für Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.