BFH - Urteil vom 07.07.2005
IX R 66/04
Normen:
AO § 173 ; EigZulG § 5 § 11 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 256
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1160/02

Nachträgliche Tatsachen i. S. des § 11 EigZulG

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX R 66/04

DRsp Nr. 2005/21586

Nachträgliche Tatsachen i. S. des § 11 EigZulG

1. Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.2. Unter welchen Voraussetzzungen eine Überschreitung der Einkunftsgrenze nachträglich bekannt geworden ist, regelt das EigZulG selbst nicht. Die Voraussetzungen dieses Merkmals sind daher nach § 173 AO zu bestimmen.3. Nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG i.V.m. § 173 AO sind i.d.R. solche, die bei abschließener Zeichnung des Eingabewertbogens noch nicht bekannt waren.

Normenkette:

AO § 173 ; EigZulG § 5 § 11 Abs. 4 ;

Gründe: