FG Nürnberg - Urteil vom 01.02.2007
VII 52/06
Normen:
EStG § 7 ; FördG § 4 ;

Nachträgliche Versagung von Sonder- und Normalabschreibungen nach § 4 FördG bzw. § 7 EStG mangels Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten von Grundbesitz

FG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VII 52/06

DRsp Nr. 2007/15050

Nachträgliche Versagung von Sonder- und Normalabschreibungen nach § 4 FördG bzw. § 7 EStG mangels Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten von Grundbesitz

1. Zur Vornahme von Sonderabschreibungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FördG) und Normalabschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG) ist nur der wirtschaftliche Eigentümer von Grundbesitz berechtigt. 2. Weder der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags noch die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) führen als solche zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen.

Normenkette:

EStG § 7 ; FördG § 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die nachträgliche Versagung von Sonder- und Normalabschreibungen nach § 4 FördG bzw. § 7 EStG mangels Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten von 8 Doppelhaushälften.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1996 bis 2003 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.