BFH - Beschluß vom 23.09.1998
VIII B 115/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 310

Nachträgliche Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

BFH, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen VIII B 115/97

DRsp Nr. 1999/563

Nachträgliche Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer GmbH können nach der Veräußerung der GmbH-Anteile nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht ausreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt".