FG München - Urteil vom 14.02.2001
3 K 5274/97
Normen:
ZK Art. 214 Abs. 1 Art. 71 Abs. 2 Art. 201 Abs. 1 Art. 65 UAbs. 2 Buchst. c ; KN Pos 2009 UPos 7019;

Nachträgliche Widerlegung der Zollanmeldung; Maßgeblichkeit der Probenuntersuchung bei ungenauer Dichtebestimmung; Zoll Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 K 5274/97

DRsp Nr. 2005/5114

Nachträgliche Widerlegung der Zollanmeldung; Maßgeblichkeit der Probenuntersuchung bei ungenauer Dichtebestimmung; Zoll Einfuhrumsatzsteuer

1. Der Zollberechnung können bei einer ungeprüften Zollanmeldung abweichende Angaben zugrunde gelegt werden, wenn diese nachträglich als zutreffend festgestellt werden. 2. Liegt der Dichtegrad von Apfelsaftkonzentrat bei einer Probenuntersuchung weniger als 0,01 g/ccm unter 1,33 g/ccm und ist die vorgenommene Dichteberechnungsart zu ungenau, um einen Dichtewert von über 1,33 g/ccm auszuschließen, weil die angewendeten Dichteuntersuchungsmethoden eine exakte Ermittlung über die zweite Stelle nach dem Komma nicht zulässt, kann weder davon ausgegangen werden, dass die Feststellungen für die gesamte Ware gelten, noch, dass die entnommene Probe repräsentativ war und damit das Ergebnis aussagefähig ist.

Normenkette:

ZK Art. 214 Abs. 1 Art. 71 Abs. 2 Art. 201 Abs. 1 Art. 65 UAbs. 2 Buchst. c ; KN Pos 2009 UPos 7019;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Dichte von eingeführtem Apfelsaftkonzentrat.