FG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.2004
6 K 91/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1081
GmbHR 2004, 1105

Nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente als verdeckte Gewinnausschüttung - Verdeckte Gewinnausschüttung; Nachträgliche Zusage; Altersrentendynamisierung; Pensionszusage; Erdienbarkeit; Dynamisierungsklausel

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 6 K 91/00

DRsp Nr. 2004/10794

Nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente als verdeckte Gewinnausschüttung - Verdeckte Gewinnausschüttung; Nachträgliche Zusage; Altersrentendynamisierung; Pensionszusage; Erdienbarkeit; Dynamisierungsklausel

1. Zu der Mitveranlassung einer durch das Gesellschaftsverhältnis. 2. Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer die zugesagte Pensionserhöhung in Form der Dynamisierung nicht mehr erdienen, wird die Veranlassung der Pensionserhöhung durch das Gesellschaftsverhältnis indiziert. 3. Für die Beurteilung der Erdienbarkeit kommt es auf die vertraglichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zusage der Erhöhung an. Der Umstand, dass der Geschäftsführer nach Zusage der Dynamisierungsklausel tatsächlich noch länger tätig ist als die ursprünglich vorgesehene Dienstzeit, ändert an der gesellschaftsrechtlichen Verfassung nichts.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die nachträglich zugesagte Dynamisierung einer Altersrente zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.