FG München - Urteil vom 01.03.2006
10 K 2125/05
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 1, 4, 5 ; AO (1977) § 181 Abs. 1 S. 1 § 181 Abs. 5 ; AO § 169 Abs. 1 S. 1 § 171 Abs. 3 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1588
EFG 2006, 813

Nachträglicher Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 10d EStG

FG München, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 2125/05

DRsp Nr. 2006/11732

Nachträglicher Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden nach § 10d EStG

1. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid zur Feststellung verbleibender Verluste erstmalig zu erlassen ist. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 regeln dagegen, unter welchen Voraussetzungen Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, mithin alle Fälle, in denen es um eine zweite oder weitere Entscheidung über verbleibende Verlustvorträge geht. 2. Die Frage, ob ein Verlustfeststellungsbescheid erstmalig zu erlassen ist, ist nicht rein formal zu beurteilen. Die Sätze 4 und 5 in § 10d Abs. 4 EStG kommen also nicht nur dann zur Anwendung, wenn das FA bereits einen förmlichen Feststellungsbescheid erlassen hat, sondern auch dann, wenn für das FA aus seiner - nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden - Sicht keine Veranlassung bestand, einen Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen, typischerweise z.B. wenn das FA einen Einkommensteuerbescheid mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte oder einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 DM/Euro erlassen hat.