FG Hamburg - Urteil vom 20.11.2018
4 K 168/16
Normen:
StromStG § 9;

Nachversteuerung von begünstigt bezogenem Strom

FG Hamburg, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 4 K 168/16

DRsp Nr. 2023/357

Nachversteuerung von begünstigt bezogenem Strom

Die Verwendung begünstigt entnommenen Stroms zu den in der Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3, 4 StromStG genannten Zwecken setzt im Sinne des § 9 Abs. 6 StromStG voraus, dass der Erlaubnisinhaber die materiellen Voraussetzungen eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes erfüllt. Die Zuordnung im Veranlagungs- und Außenprüfungsverfahren richtet sich in entsprechender Anwendung von § 15 StromStV nach den Verhältnissen des Vorjahres. Der Nachversteuerung wegen erlaubniswidriger Verwendung steht das Vorliegen einer wirksamen Erlaubnis zur begünstigten Stromentnahme nicht entgegen. Zu den Voraussetzungen der Fiktion des § 9 Abs. 7 StromStG.

Normenkette:

StromStG § 9;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachversteuerung begünstigt bezogenen Stroms für das Jahr 2009.

Die Klägerin führt ein Unternehmen, dessen Gegenstand ausweislich des Handelsregisters (Stand 2007) unter anderem ... ist.