FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.05.2008
1 K 1271/03
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 1 ; AO § 110 Abs. 2 S. 2 ; AO § 355 Abs. 1 ; AO § 347 Abs. 1 S. 1 ;

Nachweis der Absendung eines bei der Behörde nicht eingegangenen Einspruchsschreibens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 1271/03

DRsp Nr. 2008/19062

Nachweis der Absendung eines bei der Behörde nicht eingegangenen Einspruchsschreibens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

1. Die Feststellungslast für die rechtzeitige Erhebung und den Zugang eines Einspruchs beim Finanzamt trägt der Steuerpflichtige. 2. Der Nachweis dafür, dass ein -beim Finanzamt nie eingegangenes- Einspruchsschreiben innerhalb der Einspruchsfrist abgesandt worden ist, ist nicht erbracht, wenn der Kläger weder im Vorverfahren noch im Klageverfahren dargelegt hat, wo genau und wann er den Einspruch abgesandt hat und dass dieser beim Finanzamt eingegangen ist. Er wird auch nicht durch eine Bestätigung des Steuerberaters erbracht, aus der sich allenfalls die Fertigung eines entsprechenden Einspruchsschreibens, nicht jedoch die Absendung des Schriftstückes und erst recht nicht der fristgemäße Zugang des Einspruchsschreibens beim Finanzamt ergeben. 3. Wird dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt der Nichteingang seines Einspruchs mitgeteilt und wird er aufgefordert, den "Einspruch nochmals unter Darstellung der Umstände der Einspruchseinlegung" einzureichen, so kann ihm nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens die geforderten Angaben macht, sondern lediglich seinen Einspruch wiederholt.

Normenkette:

§ Abs. S. 1 ;