FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2005
1 K 231/04
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 848

Nachweis der Absendung eines Steuerbescheids kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist; Grunderwerbsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 231/04

DRsp Nr. 2005/8836

Nachweis der Absendung eines Steuerbescheids kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist; Grunderwerbsteuer

1. Soll bei Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember der Steuerbescheid am 28. Dezember per einfachen Brief bekannt gegeben werden, so steht nur dann i.S. von § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO fest, dass der Bescheid tatsächlich den Machtbereich des FA verlassen hat, wenn der Abgangszeitpunkt bzw. der Abgang des Bescheids überhaupt in einem Aktenvermerk festgehalten wird oder ein Zeuge den Abgang bestätigen kann. 2. Auch bei einer ordentlich organisierten Poststelle des FA reicht es insoweit nicht aus, wenn der Sachbearbeiter des FA zwar nachweislich den Steuerbescheid gefertigt und in seinem Dienstzimmer einem Bediensteten der Poststelle übergeben hat, wenn es ansonsten aber keine Nachweise für eine tatsächliche Weitergabe an die gelbe Post gibt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die ehemalige "... und ... Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" (im Folgenden Gesellschaft) das Grundstück Flst.Nr. 293 auf der Gemarkung ... gemäß § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes (bwGrEStG) grunderwerbsteuerfrei erworben hat. Außerdem ist streitig, ob die Grunderwerbsteuer rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung festgesetzt worden ist.