FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.07.2007
10 K 10024/05 B
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Nachweis der Ausbildungsbemühungen und der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Nachweis für einen auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beruhenden Kindergeldanspruch

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 10 K 10024/05 B

DRsp Nr. 2008/9865

Nachweis der Ausbildungsbemühungen und der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes als Nachweis für einen auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beruhenden Kindergeldanspruch

1. Ein volljähriges Kind, das nicht mehr bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet ist und weder die erforderlichen monatlichen Vorsprachen bei der Berufsberatung noch eigene ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz belegen kann, ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld berücksichtigungsfähig. Die Berufsberatung ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den Kindergeldanspruchsberechtigten darüber zu informieren, dass z.B. das Kind Termine bei der Berufsberatung nicht wahrgenommen hat oder dass es aus der Bewerberliste der Berufsberatung gestrichen worden ist.